Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

Die Änderung der Verfassung sowie die Aufhebung der Stiftung kann durch Familienschluss erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss verboten ist.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177