Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

Der Familienschluss bedarf der Aufnahme und der Genehmigung durch das Gericht, dem die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177