Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 5

(1) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Familienmitglied ist sein gesetzlicher Vertreter zuzuziehen. Dies gilt auch von solchen Familienmitgliedern, welche vor dem Ablaufe des dreihundertundzweiten Tages nach dem Tage geboren werden, an welchem ihr Vater und, wenn die Mutter bei der Familienstiftung für ihre Person beteiligt ist, auch diese die Zustimmung zu dem Familienschluss erklärt haben.

(2) Die zustimmende Erklärung des gesetzlichen Vertreters bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177