Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 8

Zur Teilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist berechtigt:

1. wer seine Zugehörigkeit zu der berufenen Familie durch öffentliche Urkunden nachweist;
2. wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des Familienschlusses erschienen sind, und von dem Vorstande der Stiftung als berechtigt anerkannt wird.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177