Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 11

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung.

(3) In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine gegen den Familienschluss Widerspruch zu erheben, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen werden würden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177