Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 12

(1) Die Zustimmung zu dem Familienschluss ist in dem zur Aufnahme bestimmten Termin oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu erklären.

(2) Erklärt sich ein nach den §§ 4, 5 zuzuziehendes Familienmitglied oder sein Vertreter auf die Aufforderung des Vorstandes nicht, so ist er auf Antrag des Vorstandes von dem Gericht unter Mitteilung des Entwurfes des Familienschlusses zu dem im § 7 Abs. 2 bezeichneten oder einem besonderen Termine mit dem Hinweise zu laden, dass er als dem Familienschlusse zustimmend angesehen werden würde, wenn er nicht spätestens im Termin dem Gerichte gegenüber seinen Widerspruch erkläre.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177