Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 13

Die Genehmigung des Familienschlusses erfolgt, wenn den Vorschriften der §§ 4 bis 12 genügt, insbesondere auch die im § 5 Abs. 1 vorgesehene Frist abgelaufen ist.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177