Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 14

Die Vorschriften der §§ 2 bis 13 finden keine Anwendung, soweit durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss ein anderes bestimmt ist.

Artikel 3

(1) Auf eine Familienstiftung, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs im bisherigen Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts besteht, finden die Vorschriften über rechtsfähige Stiftungen sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über Familienstiftungen Anwendung. Ist über die Bestätigung einer Familienstiftung vor der bezeichneten Zeit noch nicht endgültig entschieden, so gelten für die Entscheidung die Vorschriften des Artikel 1 § 2.

(2) Ist bei der vom König erteilten Bestätigung der Familienstiftung die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen worden, so bedarf ein die Verfassung ändernder oder die Stiftung aufhebender Familienschluss der Genehmigung der Landesregierung 2).

Artikel 4

Die Änderung der Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung, die nicht eine Familienstiftung ist, sowie die Aufhebung einer solchen Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands mit staatlicher Genehmigung erfolgen.

Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung
Artikel 5

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177