Historische SGV. NRW.

17 / 78

Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177