Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen 3) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung 4) oder der durch Verordnung der Landesregierung 4) bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als fünftausend 5) Deutsche Mark betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177