Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

Mit Geldstrafe ... 6) wird bestraft:

1. 6)

2. wer einer juristischen Person, die nicht in Preußen ihren Sitz hat 7), eine Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen verabfolgt, bevor die erforderliche Genehmigung erteilt ist.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177