Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude oder ein Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder ein Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177