Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177