Historische SGV. NRW.

31 / 78

Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstücke bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewonnen werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177