Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 8

Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er den Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177