Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 9

(1) Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehung zu dem Verpflichteten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungspflicht kündigen.

(2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.

(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177