Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 10

Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbar, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

Staatsschuldbuch
Artikel 16 15)

Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Artikel 17

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177