Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, dass die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.

(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muss; für die vom Staate ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im Staatsanzeiger bekannt zu machen 16).

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177