Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2

(1) Bei Zinsscheinen, die für die Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank 17) ausgegeben sind, ist der im § 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne dass es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.

(2) Das gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt oder einer provinzial-(kommunal-)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt.

Artikel 18

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177