Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, dass die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177