Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

In den Fällen des § 1667 Abs. 2, des § 1815 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177