Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 4

Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177