Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 5

Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten, die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177