Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 6

Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177