Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 7

Die zuständigen Minister erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen

1. über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,

2. über die Form des Nachweises, dass der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist,

3. über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber,

4. über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177