Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 8

Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1, 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zugunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177