Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 10

Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Nahmen umgeschrieben worden sind.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177