Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Werden im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.

(2) Der sich aus der Vorschrift des Abs. 1 ergebende Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177