Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2

(1) Der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigentümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Teil des Aufbaues benutzt werden soll, für den entsprechenden Teil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.

(2) Das Verbietungsrecht erlischt durch Einigung der Eigentümer.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177