Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2

Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.

Übertragung des Eigentums
an buchungsfreien Grundstücken
Artikel 27

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; wird einer der Beteiligten durch eine öffentliche Behörde vertreten, so genügt die Beurkundung durch einen nach Artikel 12 § 2 für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags zuständigen Beamten.

(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten
Artikel 28

Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Wiederkaufsrecht bei Rentengütern
Artikel 29

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177