Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zugunsten des Veräußerers in der Weise belastet werden, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Wiederkaufe berechtigt ist.

(2) Das Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks des Veräußerers bestellt werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177