Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, dass der Eigentümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Übertragung des Eigentums verpflichtet oder dass das Rentengut im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird; es kann auch für die Fälle bestellt werden, dass der Eigentümer stirbt oder eine im Rentengutsvertrage festgesetzte Verpflichtung nicht erfüllt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177