Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur so weit ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177