Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 2 20)

Bestehende Hypotheken
Artikel 33 20)

Bestehende Grundschulden
Artikel 34 20)

Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden
Artikel 35

Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.

Auseinandersetzungen
Artikel 36 20)

Bergrecht
Artikel 37-39 20)

Selbständige Gerechtigkeiten
Artikel 40

(1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.

(3) 20)

Pfandleihgewerbe
Artikel 41 20)

Eheschließung
Artikel 42 20)

Artikel 43

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177