Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 3

(1) Die nach den §§ 1, 2 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem Konsul oder Gesandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, dass die das Zeugnis ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig ist.

(2) Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177