Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 4

(1) Von der Vorschrift des § 1 kann der Justizminister im einzelnen Falle, von der Vorschrift des § 2 kann der Minister des Innern im einzelnen Falle oder für die Angehörigen eines ausländischen Staates im allgemeinen Befreiung bewilligen.

(2) Die Befugnis zur Befreiung im einzelnen Falle kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden 21).

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177