Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 5-6 22)

Güterstand bestehender Ehen
Artikel 44 bis 67 **)

Erklärungen über den Familiennamen
Artikel 68 22)

Elterliche Gewalt
Artikel 69 22)

Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 70

(1) Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschließung seiner Eltern beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.

(2) Beantragt bei einer vor dem Gericht oder einem Notar erfolgenden Anerkennung der Erklärende die Beischreibung eines Vermerkes im Geburtsregister, so hat das Gericht oder der Notar die Erklärung und den Antrag dem zuständigen Standesbeamten mitzuteilen.

Artikel 71 22)

Beamte und Geistliche als Vormünder
Artikel 72

(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.

(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.

Anlegung von Mündelgeld
Artikel 73

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177