Historische SGV. NRW.

77 / 78

Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Eine in Nordrhein-Westfalen 25) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177