Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe „Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse“ auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben

1. Obere Jagdbehörde

2. Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.

(4) Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.