Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 5
Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.
GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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