Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

(1) Die jeweilige Hochschule tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung der Hochschule als Körperschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Verselbständigung als Körperschaft ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten dieser Beschäftigten gilt § 34 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 von den Hochschulen übernommen worden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot

1. einer anderen Hochschule oder

2. einer anderen Landesdienststelle

auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen.

(3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Abs. 1 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen des Landes bis zum 1. Januar 2008 fort, es sei denn, die Hochschule ändert diese Bestimmungen zugunsten des Hochschulpersonals.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.

Abschnitt 2
Sonstige Regelungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.