Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 4 (Fn 2)
Regelungen betreffend die Finanzströme

(1) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung

1. die Versorgungsleistungen nach § 2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge,

2. die Ausgleichszahlungen nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen,

3. die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung,

4. die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“,

5. die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung.

(2) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung die Beihilfeleistungen nach § 77 Landesbeamtengesetz und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.

(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung ist der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen. § 5 Abs. 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt.

(5) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung erfolgt hierbei unentgeltlich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.