Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3

(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.

(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.