Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6

Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.

Teil 2

Gemeinsames Prüfungsamt

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.