Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9

Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.