Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10

(1) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA). Die Vorstellung zur Prüfung nach § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) sowie die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) obliegen den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Änderungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) werden unter den Ländern abgestimmt.

(2) Die Amtsanwaltsprüfung findet in Nordrhein-Westfalen statt. Von Ort und Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.

(3) Erzielt ein Prüfling als Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung die Note „vollbefriedigend“ und sehen die auf diesen Prüfling anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften diese Note nicht vor, so erfolgt die Umrechnung dieser Note durch das abordnende Land.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle gemeinsam mit den übrigen Unterlagen eine Mitteilung über das Ergebnis der Amtsanwaltsprüfung.

(5) Über einen Widerspruch gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.