Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

11 / 16

§ 11

Die von den Beamtinnen und Beamten gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Gemeinsamen Prüfungsamt aufbewahrt. Den abordnenden Justizverwaltungen der Länder ist jederzeit Einblick in diese Prüfungsarbeiten und ihre Beurteilung zu gewähren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.