Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12

(1) Die Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder.

(2) Im Übrigen findet eine Kostenbeteiligung der Länder nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfervergütungen statt. Diese Kosten tragen die Länder anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen zur Amtsanwaltsprüfung gemeldeten Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.

(4) Die Höhe der Prüfervergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Teil 3

Dienstbezüge, Reisekosten
und Beschäftigungsvergütungen
der Beamtinnen und Beamten

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.