Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13

Die den Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihrer Teilnahme am Studium und an der Amtsanwaltsprüfung zu zahlenden Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung abgeordnet oder zur Amtsanwaltsprüfung angemeldet hat.

Teil 4

In-Kraft-Treten, Kündigung, Beitritt

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.