Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem die vertragsschließenden Länder beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2007. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (2310 - I.B.18) außer Kraft.

(2) Sind bis zum 1. Januar 2007 noch nicht von allen vertragsschließenden Ländern die Ratifikationsurkunden beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden, so tritt der Staatsvertrag nur zwischen den Ländern in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Hinsichtlich der Länder, die ihre Ratifikationsurkunden nach dem 1. Januar 2007 hinterlegen, gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

(3) Dieser Staatsvertrag findet auf alle Beamtinnen und Beamten Anwendung, die ihre Ausbildung am 1. Januar 2007 oder später beginnen oder eine unterbrochene Ausbildung nach diesem Zeitpunkt fortsetzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2007 S. 19.